SOCIAL KONTAKT ANSCHRIFT AZ-Lohnservice & Bürologistik GmbH Roßmarkt 10 55232 Alzey Rheinland-Pfalz Deutschland eMail:   info@az-lohnservice.de Tel.:       +49 6731 9500-40 Fax:	    +49 6731 9500-41 SOCIAL KONTAKT ANSCHRIFT
"Zuverlässigkeit hat bei uns immer Saison"
In der Landwirtschaft werden für intensive Arbeitsphasen wie z. B. die Traubenlese im Weinbau oder die Spargelernte im Gemüseanbau, verstärkt auf ausländische Arbeitskräfte, sogenannte Saisonarbeiter, zurückgegriffen. In unserer Region sind dies typischerweise Saisonarbeiter aus Polen oder Rumänien. Vertraglich werden die Saisonarbeitskräfte in Form einer befristeten Beschäftigung bei deutschen Arbeitgeber für einige Wochen angestellt. Dabei sind viele gesetzliche Bestimmungen zu beachten. So ist für jeden Fall genau zu entscheiden, wo die Arbeitskraft zu sozialversicherungsrechtlich anzumelden ist und wohin die Beiträge abzuführen sind - im Heimatland oder hier in Deutschland. Wir als landwirtschaftlicher Lohnspezialist unterstützen Sie gern bei diesen individuellen Entscheidungsprozessen und führen kompetent die spezifische Lohnabrechnung im vollen Umfang durch. Neben An- und Abmeldung, Meldung der Beiträge an die jeweilige Sozialversicherung (deutsches oder polnisches Recht) wird selbstverständlich auch die Meldung der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt von uns übernommen. Ihr Vorteil "Wir halten uns informiert für Sie und geben Ihnen dadurch etwas Zeit zurück” Langjährige Erfahrungen speziell im Bereich der landwirtschaftlichen Lohnabrechnung, gute Informationsaustausch im Alltag sowie gezielte Weitergabe der “best-practice”-Fälle direkt von anderen Landwirten bzw. Winzern machen uns zu Ihrem landwirtschaftlichen Lohnpartner in der Region. Durch die vorhandene Nähe können Sie von unserer persönlichen auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Beratung in Lohnfragen unmittelbar profitieren. “Wir bringen Ihnen wieder etwas Zeit zurück!”

Unsere ergänzenden Leistungen für Landwirtschaft und Weinbau

In der Landwirtschaft und im Weinbau bearbeiten wir zusätzlich umfangreich das Thema „geringfügige Beschäftigung“ in- und ausländischer Erntehelfer bzw. Saisonarbeiter. Im Allgemeinen gilt: Saisonarbeitskräfte dürfen bis zu sechs Monate pro Kalenderjahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschäftigt sein. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmer ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. Die wöchentliche Arbeitszeit für Saisonarbeitnehmer muss mindestens 30 Stunden bei durchschnittlich 6 Stunden arbeitstäglich betragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). Mit Ausnahme der Unfallversicherung besteht in der Sozialversicherung allerdings dann keine Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigung – unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten – innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage beträgt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Unsere Erfahrungen auf diesem Themengebiet konnten wir über mehrere Jahre aufbauen und so etliche Prüfungen erfolgreich ohne Beanstandungen abschließen! Beispiel: “Erntehelfer aus Polen” Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle polnischen Saisonarbeiter, die ab dem 1. Juli 2005 eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, je nach dem anzuwendenden Sozialversicherungsrecht zu versichern. In den Fällen, in denen das polnische Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, erfolgt die Anmeldung direkt bei der staatlichen Sozialversicherung (ZUS), welche dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik untergeordnet ist. Folglich sind monatlich die entsprechenden Beiträge vom Lohn der Arbeitnehmer abzuziehen, um den zugehörigen Arbeitgeberanteil zu ergänzen und an die ZUS direkt abzuführen. Unser Service für Sie: Beratung und komplette Abwicklung von Saisonarbeitskräften nach polnischem Recht mit der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) Beratung und komplette Abwicklung von Saisonarbeitskräften nach deutschem Recht mit der deutschen Sozialversicherung
Landwirtschaft Weinbau | Ackerbau | Gemüseanbau | Forstwirtschaft etc. Baugewerbe Bauhauptgewerbe | Dachdecker | Maler | Gerüstbau | Garten- u. Landschaftsbau etc. Hotel & Gastronomie Hotel |Pension |Restaurant | Lieferservice | Catering | Imbis etc.  Allgemein Gewerbe | Handel | Dienstleistung | Gesundheit | Haushalt etc.
Landwirtschaft Weinbau | Ackerbau | Gemüseanbau | Forstwirtschaft etc. Baugewerbe Bauhauptgewerbe | Dachdecker | Maler | Gerüstbau | Garten- u. Landschaftsbau etc. Hotel & Gastronomie Hotel |Pension |Restaurant | Lieferservice | Catering | Imbis etc.
In der Landwirtschaft werden für intensive Arbeitsphasen wie z. B. die Traubenlese im Weinbau oder die Spargelernte im Gemüseanbau, verstärkt auf ausländische Arbeitskräfte, sogenannte Saisonarbeiter, zurückgegriffen. In unserer Region sind dies typischerweise Saisonarbeiter aus Polen oder Rumänien. Vertraglich werden die Saisonarbeitskräfte in Form einer befristeten Beschäftigung bei deutschen Arbeitgeber für einige Wochen angestellt. Dabei sind viele gesetzliche Bestimmungen zu beachten. So ist für jeden Fall genau zu entscheiden, wo die Arbeitskraft zu sozialversicherungsrechtlich anzumelden ist und wohin die Beiträge abzuführen sind - im Heimatland oder hier in Deutschland. Wir als landwirtschaftlicher Lohnspezialist unterstützen Sie gern bei diesen individuellen Entscheidungsprozessen und führen kompetent die spezifische Lohnabrechnung im vollen Umfang durch. Neben An- und Abmeldung, Meldung der Beiträge an die jeweilige Sozialversicherung (deutsches oder polnisches Recht) wird selbstverständlich auch die Meldung der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt von uns übernommen. Ihr Vorteil "Wir halten uns informiert für Sie und geben Ihnen dadurch etwas Zeit zurück” Langjährige Erfahrungen speziell im Bereich der landwirtschaftlichen Lohnabrechnung, gute Informationsaustausch im Alltag sowie gezielte Weitergabe der “best-practice”-Fälle direkt von anderen Landwirten bzw. Winzern machen uns zu Ihrem landwirtschaftlichen Lohnpartner in der Region. Durch die vorhandene Nähe können Sie von unserer persönlichen auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Beratung in Lohnfragen unmittelbar profitieren. “Wir bringen Ihnen wieder etwas Zeit zurück!”
"Zuverlässigkeit hat bei uns immer Saison"

Unsere ergänzenden Leistungen für

Landwirtschaft und Weinbau

In der Landwirtschaft und im Weinbau bearbeiten wir zusätzlich umfangreich das Thema „geringfügige Beschäftigung“ in- und ausländischer Erntehelfer bzw. Saisonarbeiter. Im Allgemeinen gilt: Saisonarbeitskräfte dürfen bis zu sechs Monate pro Kalenderjahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschäftigt sein. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmer ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. Die wöchentliche Arbeitszeit für Saisonarbeitnehmer muss mindestens 30 Stunden bei durchschnittlich 6 Stunden arbeitstäglich betragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). Mit Ausnahme der Unfallversicherung besteht in der Sozialversicherung allerdings dann keine Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigung – unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten – innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage beträgt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Unsere Erfahrungen auf diesem Themengebiet konnten wir über mehrere Jahre aufbauen und so etliche Prüfungen erfolgreich ohne Beanstandungen abschließen! Beispiel: “Erntehelfer aus Polen” Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle polnischen Saisonarbeiter, die ab dem 1. Juli 2005 eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, je nach dem anzuwendenden Sozialversicherungsrecht zu versichern. In den Fällen, in denen das polnische Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, erfolgt die Anmeldung direkt bei der staatlichen Sozialversicherung (ZUS), welche dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik untergeordnet ist. Folglich sind monatlich die entsprechenden Beiträge vom Lohn der Arbeitnehmer abzuziehen, um den zugehörigen Arbeitgeberanteil zu ergänzen und an die ZUS direkt abzuführen. Unser Service für Sie: Beratung und komplette Abwicklung von Saisonarbeitskräften nach polnischem Recht mit der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) Beratung und komplette Abwicklung von Saisonarbeitskräften nach deutschem Recht mit der deutschen Sozialversicherung
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Allgemein Gewerbe | Handel | Dienstleistung | Gesundheit | Haushalt etc.
 Landwirtschaft Weinbau | Ackerbau | Gemüseanbau | Forstwirtschaft etc. Baugewerbe Bauhauptgewerbe | Dachdecker | Maler | Gerüstbau | Garten- u. Landschaftsbau etc. Hotel & Gastronomie Hotel |Pension |Restaurant | Lieferservice | Catering | Imbis etc.
AZ-Lohnservice & Bürologistik GmbH Roßmarkt 10 55232 Alzey Rheinland-Pfalz Deutschland
eMail: info@az-lohnservice.de Tel.: +49 6731 9500-40 Fax: +49 6731 9500-41
In der Landwirtschaft werden für intensive Arbeitsphasen wie z. B. die Traubenlese im Weinbau oder die Spargelernte im Gemüseanbau, verstärkt auf ausländische Arbeitskräfte, sogenannte Saisonarbeiter, zurückgegriffen. In unserer Region sind dies typischerweise Saisonarbeiter aus Polen oder Rumänien. Vertraglich werden die Saisonarbeitskräfte in Form einer befristeten Beschäftigung bei deutschen Arbeitgeber für einige Wochen angestellt. Dabei sind viele gesetzliche Bestimmungen zu beachten. So ist für jeden Fall genau zu entscheiden, wo die Arbeitskraft zu sozialversicherungsrechtlich anzumelden ist und wohin die Beiträge abzuführen sind - im Heimatland oder hier in Deutschland. Wir als landwirtschaftlicher Lohnspezialist unterstützen Sie gern bei diesen individuellen Entscheidungsprozessen und führen kompetent die spezifische Lohnabrechnung im vollen Umfang durch. Neben An- und Abmeldung, Meldung der Beiträge an die jeweilige Sozialversicherung (deutsches oder polnisches Recht) wird selbstverständlich auch die Meldung der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt von uns übernommen. Ihr Vorteil "Wir halten uns informiert für Sie und geben Ihnen dadurch etwas Zeit zurück” Langjährige Erfahrungen speziell im Bereich der landwirtschaftlichen Lohnabrechnung, gute Informationsaustausch im Alltag sowie gezielte Weitergabe der “best-practice”-Fälle direkt von anderen Landwirten bzw. Winzern machen uns zu Ihrem landwirtschaftlichen Lohnpartner in der Region. Durch die vorhandene Nähe können Sie von unserer persönlichen auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Beratung in Lohnfragen unmittelbar profitieren. “Wir bringen Ihnen wieder etwas Zeit zurück!”
"Zuverlässigkeit hat bei uns immer Saison"

Unsere ergänzenden Leistungen für Landwirtschaft und Weinbau

In der Landwirtschaft und im Weinbau bearbeiten wir zusätzlich umfangreich das Thema „geringfügige Beschäftigung“ in- und ausländischer Erntehelfer bzw. Saisonarbeiter. Im Allgemeinen gilt: Saisonarbeitskräfte dürfen bis zu sechs Monate pro Kalenderjahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschäftigt sein. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmer ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. Die wöchentliche Arbeitszeit für Saisonarbeitnehmer muss mindestens 30 Stunden bei durchschnittlich 6 Stunden arbeitstäglich betragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). Mit Ausnahme der Unfallversicherung besteht in der Sozialversicherung allerdings dann keine Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigung – unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten – innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage beträgt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Unsere Erfahrungen auf diesem Themengebiet konnten wir über mehrere Jahre aufbauen und so etliche Prüfungen erfolgreich ohne Beanstandungen abschließen! Beispiel: “Erntehelfer aus Polen” Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle polnischen Saisonarbeiter, die ab dem 1. Juli 2005 eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, je nach dem anzuwendenden Sozialversicherungsrecht zu versichern. In den Fällen, in denen das polnische Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, erfolgt die Anmeldung direkt bei der staatlichen Sozialversicherung (ZUS), welche dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik untergeordnet ist. Folglich sind monatlich die entsprechenden Beiträge vom Lohn der Arbeitnehmer abzuziehen, um den zugehörigen Arbeitgeberanteil zu ergänzen und an die ZUS direkt abzuführen. Unser Service für Sie: Beratung und komplette Abwicklung von Saisonarbeitskräften nach polnischem Recht mit der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) Beratung und komplette Abwicklung von Saisonarbeitskräften nach deutschem Recht mit der deutschen Sozialversicherung
 Allgemein Gewerbe | Handel | Dienstleistung | Gesundheit | Haushalt etc.